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   BGH, 05.03.1997 - 3 StR 18/97   

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https://dejure.org/1997,2745
BGH, 05.03.1997 - 3 StR 18/97 (https://dejure.org/1997,2745)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1997 - 3 StR 18/97 (https://dejure.org/1997,2745)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1997 - 3 StR 18/97 (https://dejure.org/1997,2745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 204
  • StV 1997, 402
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10

    Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung;

    "Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204-205; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in

    Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluß des Senats vom 5. März 1997 (3 StR 18/97) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, und die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
  • BGH, 13.07.2011 - 2 StR 88/11

    Missachtete Urteilsabsetzungsfrist

    Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204; 2011, 211).
  • BGH, 30.04.2009 - 4 StR 133/09

    Absoluter Revisionsgrund der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

    Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist könnte deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).
  • BGH, 12.11.1997 - 3 StR 559/97

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

    In aller Regel werden es mindestens zwei, meist mehr Taten sein (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 28).
  • BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03

    Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer

    Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).
  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 547/05

    Verfahrensrüge; verspätete Urteilsabsetzung (fehlerhafte Fristberechnung)

    Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (BGH NStZ-RR 1997, 204; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Frist 2).
  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 449/97

    Über Heilbronner "Polizeiskandal" muß wegen eines Verfahrensfehlers neu

    Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204 [BGH 05.03.1997 - 3 StR 18/97]).
  • OLG Brandenburg, 31.01.2000 - 1 Ss 11/00
    Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO ist der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters ebenfalls nicht zu entnehmen, da ggf. urlaubsbedingte Hemmnisse lediglich einen Organisationsmangel begründen können, den der Richter in der Regel zu vertreten hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204; BGH StV 1998, 477).
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